Gemäss Art. 2 Abs. 3 IVHB passen die Kantone ihre Gesetzgebung innert eines gewissen Zeitrahmens an und bestimmen die Fristen für die Umsetzung in der Nutzungsplanung. Wie erwähnt, hat der Kanton Aargau die Überführung ins kantonale Recht mit der Ablösung der ABauV durch die BauV vollzogen und in deren § 64 Abs. 1 auch die Gemeinden in die Pflicht genommen, die erforderlichen Anpassungen innert zehn Jahren vorzunehmen.