2 von 11 der IVHB, die in der BauV übernommen und umgesetzt wurden zur Anwendung gelangen, oder aber, ob – wie dies die Beschwerdegegnerinnen und der Gemeinderat vorbringen (vgl. Stellungnahmen vom 13. und 16. September 2022, act. 110 ff. und act.127 ff.) – nach wie vor auf die einschlägigen Bestimmungen der ABauV (gemäss Anhang 3 der BauV), abzustellen ist.