Es steht fest, dass die Gemeinde Q. ihre BNO den Begriffen und Messweisen der IVHB bis anhin noch nicht angepasst hat. Ebenfalls offensichtlich ist, dass die 10-Jahresfrist gemäss § 64 Abs. 1 BauV verstrichen ist. Umstritten ist dagegen, ob dieser Umstand – wie dies die Beschwerdeführenden darlegen (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 84) – zur Folge hat, dass nun die Messweisen