Die Beschwerdeführenden monieren, der Gemeinderat habe sich bei der Beurteilung der Gebäudehöhe zu Unrecht auf Anhang 3 der Bauverordnung beziehungsweise auf § 12 der nicht mehr anwendbaren Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 abgestützt. Hätte sich der Gemeinderat korrekterweise an die in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 vorgeschriebene Messweise gehalten, würden alle drei Mehrfamilienhäuser die gemäss § 6 BNO zulässige Gebäudehöhe von 7 m deutlich überschreiten (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 84). 3.2 3.2.1