Somit ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 87), dass gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die in § 61 Abs. 1 BauV vorgesehene Delegation der Entscheidkompetenz an das BVU nicht greift und der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. AGVE 2015 S. 165). Da in dieser unter anderem gerügt wird, die Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Gewässerabstands sei nicht mit dem öffentlichen Wohl vereinbar (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 83), erfolgte die Verfahrensleitung und Antragstellung an den Regierungsrat durch dessen Rechtsdienst (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b