Allerdings beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Baubewilligung als Ganzes, das heisst, die Beschwerde betrifft auch den kantonalen Teilentscheid als integrierender Bestandteil der kommunalen Baubewilligung. Somit ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten (vgl. Beschwerde vom 18. Juli 2022, act. 87), dass gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die in § 61 Abs. 1 BauV vorgesehene Delegation der Entscheidkompetenz an das BVU nicht greift und der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. AGVE 2015 S. 165).