Zwar ist den Beschwerdegegnerinnen insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführenden weder ausdrücklich die Aufhebung des Teilentscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 15. März 2022 verlangen noch sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet (vgl. Stellungnahme vom 13. September 2022, act. 114). Allerdings beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Baubewilligung als Ganzes, das heisst, die Beschwerde betrifft auch den kantonalen Teilentscheid als integrierender Bestandteil der kommunalen Baubewilligung.