Vorliegend hat sich die Abteilung für Baubewilligungen BVU mit Verfügung vom 15. März 2022 (auch) zur Frage des Gewässerabstands geäussert und die für das Bauvorhaben erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt (vgl. act. 63 f.). Der Gemeinderat erklärte dann in der Folge den kantonalen Teilentscheid auch zum integrierenden Bestandteil seines Entscheids vom 13. Juni 2022 (vgl. act. 70). Zwar ist den Beschwerdegegnerinnen insofern zuzustimmen, als die Beschwerdeführenden weder ausdrücklich die Aufhebung des Teilentscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 15. März 2022 verlangen noch sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet (vgl. Stellungnahme vom 13. September 2022, act. 114).