Die Zuständigkeit der rechtsanwendenden Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und als solche von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 8 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Gemäss § 61 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 kann gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement BVU Beschwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird (Abs. 1); beruht der Entscheid des Gemeinderats jedoch auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid