Die C. AG und die D. GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) beabsichtigen, die bestehenden Gebäude Nrn. fg (inklusive Nr. rs) und hi auf Parzelle Nr. aaa abzubrechen und auf derselben Parzelle eine Arealüberbauung mit drei Mehrfamilienhäusern (Nrn. rs, qr und vw) zu errichten. Eigentümerin der Parzelle ist die D. GmbH. Geplant sind drei parallel ausgerichtete Wohnzeilen mit je einem Unter-, Erd-, Ober- und Attikageschoss; dabei sind in den Häusern Nrn. rs und qr je zehn und im Haus Nr. vw neun Wohnungen projektiert. Die Häuser wären durch eine gemeinsame Tiefgarage im Untergeschoss miteinander verbunden.