Rechtsanwalt C., R., wird für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'927.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 16 von 16