Das Gesuch des Beschwerdeführers A. um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Regierungsrat wird gutgeheissen und Rechtsanwalt C., R., zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 184.95, zusammen Fr. 1'784.95, werden zu drei Vierteln mit Fr. 1'338.70 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Staatskasse. Im übrigen Umfang werden die Kosten vorbehaltlos auf die Staatskasse genommen. c)