15 von 16 Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sie sich gegen die vorläufige Beschlagnahme der sichergestellten Waffen als solche, gegen den vorläufigen Einzug aller allfällig noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von Waffen richtet. 3. a)