Gemäss § 8a Abs. 2 AnwT bemisst sich die anwaltliche Entschädigung innerhalb dieses Rahmens nach dem mutmasslichen Aufwand sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls. Rechtsanwalt C., R., hat am 26. April 2022 eine Honorarnote in der Höhe von total Fr. 1'927.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht, die sich in Bezug auf Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Falls als gerechtfertigt erweist. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden: a) Dispositivziffer 4 der Verfügung der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021 aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: