Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Herausgabe der polizeilich sichergestellten Waffen handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitsache, wobei der Streitwert weniger als Fr. 20'000.– beträgt, weshalb der Rahmen für die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT von Fr. 600.– bis 4'000.– reicht. Gemäss § 8a Abs. 2 AnwT bemisst sich die anwaltliche Entschädigung innerhalb dieses Rahmens nach dem mutmasslichen Aufwand sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.