Aufgrund der für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls zu gewährenden unentgeltlichen Rechtsvertretung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers allerdings – unter Vorbehalt späterer Rückforderung zulasten des Beschwerdeführers – eine Entschädigung auszurichten. Die Höhe der Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters berechnet sich dabei nach Massgabe der Vorschriften des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987.