Grundsätzlich gleich wie die Verfahrenskosten werden die Parteikosten verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen beziehungsweise Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1.; 2009, S. 279, Erw. III). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1). Vor dem Regierungsrat obsiegt der Beschwerdeführer nur zu einem Viertel und hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.