Entsprechend dem Verfahrensausgang mit einem Obsiegen in einer Teilfrage rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer nur zu einem Viertel als obsiegend zu betrachten und ihm drei Viertel der durch die Bearbeitung seiner Beschwerde entstandenen Kosten im Verfahren vor dem Regierungsrat aufzuerlegen. Da ihm im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten gewährt wird, sind diese einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3