14 von 16 wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Von Letzterem kann vorliegend nicht die Rede sein. Entsprechend dem Verfahrensausgang mit einem Obsiegen in einer Teilfrage rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer nur zu einem Viertel als obsiegend zu betrachten und ihm drei Viertel der durch die Bearbeitung seiner Beschwerde entstandenen Kosten im Verfahren vor dem Regierungsrat aufzuerlegen.