Beabsichtigt der Beschwerdeführer sowohl auf eine Klärung seiner Waffenbesitzfähigkeit als auch auf die Wiederaushändigung der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände und demzufolge auf eine Begutachtung, deren Kosten er – wie ausgeführt – nicht zu bevorschussen, aber je nach Verfahrensausgang letztlich allenfalls doch selber zu tragen haben wird, zu verzichten, hat er dies der Fachstelle SIWAS rechtzeitig anzuzeigen. 6.2 In Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt,