Ebenso ist Dispositivziffer 4 derselben Verfügung aufzuheben und durch eine Formulierung zu ersetzen, wonach die Fachstelle SIWAS das fachärztliche psychiatrische Gutachten betreffend die Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers direkt bei der PDAG in Auftrag gibt. Im Übrigen erweist sich die Verwaltungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.