Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden darf, die Kosten des fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zu bevorschussen beziehungsweise das Gutachten vorerst auf eigene Kosten erstellen zu lassen. Dispositivziffer 6 der Verfügung der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2020 ist dementsprechend aufzuheben. Ebenso ist Dispositivziffer 4 derselben Verfügung aufzuheben und durch eine Formulierung zu ersetzen, wonach die Fachstelle SIWAS das fachärztliche psychiatrische Gutachten betreffend die Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers direkt bei der PDAG in Auftrag gibt.