Demnach ist die Einsetzung von Rechtsanwalt C., R., als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls im Verfahren vor dem Regierungsrat gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist allerdings auch diesbezüglich zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 ZPO). 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung 6.1