Vorliegend ist auch von einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer dürfte zudem tatsächlich kaum in der Lage sein, seine Interessen in angemessener Weise alleine zu vertreten und den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ohne Beistand zu begegnen; in der Beschwerdeschrift wird denn auch geltend gemacht, er sei aus in seiner Person liegenden Gründen auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Demnach ist die Einsetzung von Rechtsanwalt C., R., als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls im Verfahren vor dem Regierungsrat gerechtfertigt.