221) hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ausgewiesen zu gelten. Zudem können die Beschwerdebegehren – namentlich in Anbetracht der teilweisen Gutheissung betreffend Kostenbevorschussung für die Begutachtung – auch nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008).