Entsprechend den Erwägungen im bereits vorstehend zitierten RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Waffenbeschlagnahmeverfahren ("Als Bezüger von Ergänzungsleistungen erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich das Kriterium der Bedürftigkeit; siehe Beilage 'Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung' zur Eingabe vom 20. April 2020, act. 93"; Erw. 2.3, act. 221) hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ausgewiesen zu gelten.