Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG können Verfahrensbeteiligte auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für sie auch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). 5.3