Mit der vorliegend angefochtenen vorläufigen Beschlagnahme der polizeilich sichergestellten Gegenstände wurde zugleich angeordnet, dass – abgesehen vom Verbot, bis zur abschliessenden Klärung der Waffenbesitzfähigkeit Waffen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen – auch alle noch beim Beschwerdeführer vorhandenen Waffen der Polizei zu übergeben seien (Dispositivziffer 7, act. 239). Die damit unter Strafandrohung bei Nichtbefolgung verfügte vorläufige Beschlagnahme aller eventuell noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie das vorläufig ausgesprochene Verbot zum Waffenbesitz sind bis zum rechtskräftigen Ent-