Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG prüft die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied, ob eine gegenteilige Anordnung zur gemäss § 46 Abs. 1 VRPG geltenden aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind.