Alle diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unberechtigt. Dies gilt, auch wenn die Vorinstanz, basierend auf der vorläufigen Beurteilung des Regierungsrats (RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021, act. 219 ff.), das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbevorschussung für die psychiatrische Begutachtung ablehnte und den Beschwerdeführer demzufolge sinngemäss anwies, seine Waffenbesitzfähigkeit auf eigene Kosten begutachten zu lassen (Dispositivziffern 4 und 6). Nach umfassender rechtlicher Beurteilung erweist sich dies unter den vorliegenden Umständen als nicht rechtskonform (vgl. vorstehend Ziffer 3.3). 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung