12 von 16 Recht sah die Fachstelle SIWAS schliesslich auch vor, dass der Beschwerdeführer seine Waffenbesitzfähigkeit durch eine fachärztliche (forensisch-psychiatrische) Begutachtung bei der Psychiatrischen Dienste Aargau AG abklären lässt (Dispositivziffer 4). Von einer nicht verfahrenskonformen, insbesondere nicht pflichtgemässen Ausübung des Ermessens oder sogar von einer willkürlichen Entscheidung der Vorinstanz kann somit keine Rede sein. Alle diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unberechtigt.