Dasselbe gilt auch für die abgelehnte Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den Sohn des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 2) und die damit einhergehende vorläufige Beschlagnahme aller dieser Gegenstände (Dispositivziffer 3). Entsprechend zu bestätigen ist folglich auch die im angefochtenen Entscheid enthaltene Anordnung, wonach es dem Beschwerdeführer bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenbesitzfähigkeit unter Strafandrohung untersagt ist, Waffen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen, wobei er ergänzend auch verpflichtet wird, bei ihm noch vorhandene Waffen der Polizei zu übergeben (Dispositivziffern 7 und 9). Grundsätzlich zu