Zusammenfassend bestehen derzeit ausreichende waffenrechtliche Anhaltspunkte, welche die Anordnung präventiver Massnahmen rechtfertigen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2021 (act. 239 f.) die Waffenbesitzfähigkeit vorläufig absprach (Dispositivziffer 1). Dasselbe gilt auch für die abgelehnte Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den Sohn des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 2) und die damit einhergehende vorläufige Beschlagnahme aller dieser Gegenstände (Dispositivziffer 3).