] von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an."). Überdies darf bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ohnehin kein Barvorschuss für Beweiserhebungen verlangt werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nämlich von Vorschüssen für sämtliche prozessualen Handlungen, die zur materiellen Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nötig sind (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. 3. Auflage 2014, § 15 N 16).