Vom Beschwerdeführer darf demzufolge kein Kostenvorschuss für das vorgesehene Gutachten verlangt werden beziehungsweise er darf (was letztlich auf dasselbe hinausläuft) nicht – wie vorliegend sinngemäss erfolgt – verpflichtet werden, es auf eigene Kosten beizubringen (Dispositivziffer 4, act. 240). Der Entzug der Waffenbesitzfähigkeit stellt zudem auch einen staatlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar und muss nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Eine dem Beschwerdeführer einseitig auferlegte Verpflichtung würde folglich auch dem in § 17 Abs. 1 VRPG festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz widersprechen ("Die Behörden ermitteln den Sachverhalt [...] von Amtes