ihn doch faktisch dazu auf, im Hinblick auf den abschliessenden Entscheid betreffend die Waffenbesitzfähigkeit sowie die definitive Einziehung oder Herausgabe der vorläufig sichergestellten Gegenstände ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. Die Voraussetzungen gemäss § 30 Abs. 3 VRPG sind unter diesen Umständen nicht erfüllt.