Vorliegend hat der Beschwerdeführer die fachärztliche psychiatrische Begutachtung aber nicht selber beantragt. Auch wenn ihm im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2021 formell nur die Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Waffentauglichkeit durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen (Dispositivziffer 4, act. 240), forderte die Fachstelle SIWAS ihn doch faktisch dazu auf, im Hinblick auf den abschliessenden Entscheid betreffend die Waffenbesitzfähigkeit sowie die definitive Einziehung oder Herausgabe der vorläufig sichergestellten Gegenstände ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen.