Von der Frage der Kostenauflage zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob für eine derartige Begutachtung auch ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Wird eine Expertise beantragt, kann gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "die antragstellende Partei" zwar verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten (§ 30 Abs. 3 VRPG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die fachärztliche psychiatrische Begutachtung aber nicht selber beantragt.