Nach dem Gesagten bestehen in Übereinstimmung mit der Fachstelle SIWAS genügend Anhaltspunkte zur Annahme einer Sicherheitsgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 WG und damit ein entsprechender Klärungsbedarf. Dem Beschwerdeführer wird angesichts der vorliegend getroffenen Anordnungen zudem auch ermöglicht, durch ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zu belegen, dass keine Hinderungsgründe betreffend Waffenbesitz bestehen. Praxisgemäss wird zur Prüfung der genügenden Waffenbesitzfähigkeit verlangt, dass sich die zu beurteilende Person einer fachärztlichen (psychiatrischen) Begutachtung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG unterzieht;