Dieser Zweifel wird mit der Fachstelle SI- WAS noch durch den Umstand gestützt, dass einige der vorliegend polizeilich sichergestellten und im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Waffen (insbesondere das Sturmgewehr und der Revolver) im Zimmer des 19-jährigen Sohnes sichergestellt wurden. Dabei ist überdies beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben diese Waffen angeblich bereits im Jahr 2014 dauerhaft an seinen Sohn übergeben habe, dies jedoch – obwohl hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte – ohne der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde in-