Das Waffen(polizei)recht darf bei seiner Prognose über eine allfällig bestehende Sicherheitsgefährdung auch einen strengeren Massstab anlegen als etwa das Strafrecht, ohne sich – wie vorliegend erfolgt – den Vorwurf der behördlichen Willkür gefallen lassen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005, Erw. 3.3.3). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein.