Aus denselben Überlegungen hat die Fachstelle SIWAS zu Recht auch den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, die polizeilich sichergestellten Gegenstände dem Sohn des Beschwerdeführers auszuhändigen. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Begründung würde das Sicherheitsrisiko bei einer Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den in einem nahen Verhältnis zum Beschwerdeführer stehenden Sohn bestehen bleiben (Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021, act. 241).