Eine mildere Massnahme kommt aufgrund der vorliegend festgestellten und sicherheitsrelevanten Situation nicht infrage, kann letztlich doch nur auf diese Weise gewährleistet werden, dass Waffen derzeit aus dem Einflussbereich des Beschwerdeführers entfernt bleiben, solange das Sicherheitsrisiko nicht abschliessend geklärt ist. Aus denselben Überlegungen hat die Fachstelle SIWAS zu Recht auch den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, die polizeilich sichergestellten Gegenstände dem Sohn des Beschwerdeführers auszuhändigen.