Damit hat sie zugleich auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem sie – im Hinblick auf die angeordnete weitere Untersuchung der Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers – vorerst lediglich vorläufige Anordnungen verfügte. Eine mildere Massnahme kommt aufgrund der vorliegend festgestellten und sicherheitsrelevanten Situation nicht infrage, kann letztlich doch nur auf diese Weise gewährleistet werden, dass Waffen derzeit aus dem Einflussbereich des Beschwerdeführers entfernt bleiben, solange das Sicherheitsrisiko nicht abschliessend geklärt ist.