SIWAS somit neben der vorläufigen Absprache der Waffenbesitzfähigkeit sowie einem vorläufigen Waffenerwerbs- und Waffenaufbewahrungsverbot zu Recht auch ausdrücklich die vorläufige Beschlagnahme aller beim Beschwerdeführer bereits sichergestellten beziehungsweise eventuell noch bei ihm vorhandenen Waffen an. Damit hat sie zugleich auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem sie – im Hinblick auf die angeordnete weitere Untersuchung der Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers – vorerst lediglich vorläufige Anordnungen verfügte.