mit aufgrund der Würdigung der gesamten Ausgangslage auch die Gefahr einer Waffenverwendung nicht ausreichend verlässlich ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn es anerkanntermassen bisher noch zu keinem Gewaltdelikt oder keiner missbräuchlichen Waffenbenutzung gekommen ist. Das öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Erkennung eines Sicherheitsrisikos bei entsprechenden Hinweisen überwiegt das private Interesse, Waffen erwerben beziehungsweise besitzen zu dürfen. Da gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG die zuständige Behörde verpflichtet ist, Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen zu beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8