Das aus verschiedenen Polizeirapporten und insbesondere auch aus den nachfolgend ergangenen Gerichtsurteilen herauslesbare Verhalten des Beschwerdeführers führt tatsächlich dazu, die Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers infrage zu stellen. So basiert der entsprechende vorinstanzliche Entscheid entgegen der verharmlosenden Gesamtdarstellung des Beschwerdeführers keineswegs auf einer rein unbegründeten, falschen beziehungsweise sogar als willkürlich bezeichneten Sachverhaltsfeststellung, die von vornherein nicht als Anlass für die vorliegende Annahme einer vom Beschwerdeführenden allfällig ausgehenden weiteren Sicherheitsgefährdung dienen kann.