__ in seinem Urteil vom 3. April 2018 (act. 37). So stellte es darin trotz einer im damaligen Beurteilungszeitpunkt bereits erfolgten Löschung von früheren Strafregistereinträgen verschuldenserhöhend fest, dass der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Tatbegehung im Jahr 2016 noch vorbestraft war, hatte das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Beschwerdeführer doch mit Urteil vom 30. März 2012 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachem Betrug, Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen mehreren Übertretungstatbeständen schuldig gesprochen.