Auch wenn nach dem vorstehend Dargelegten nicht alle durch die Staatsanwaltschaft K._____ erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu abschliessenden Verurteilungen führten, ist aus den betreffenden Gerichtsurteilen und den darin festgehaltenen Sachverhalten insbesondere zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals in rechtlich relevanten Auseinandersetzungen mit Privatpersonen (Nachbarstreitigkeiten) und Behörden befand. Sein dabei wiederholt festgestelltes Verhalten bei Konflikten begründet im Einvernehmen mit der Fachstelle SIWAS erhebliche Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, sich in kritischen Situationen unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung korrekt zu verhalten.