Ebenso kam es hinsichtlich der waffenrechtlichen Verfahren zu Freisprüchen, da einerseits letztlich nur eine durch die Staatsanwaltschaft selber nicht vorgeworfene Meldepflicht nachweislich als verletzt erkannt wurde und andererseits auch keine ausreichend sichergestellte Entfernung der Waffennummer zulasten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Auch das Verfahren wegen versuchten Betrugs endete mit einem Freispruch zugunsten des Beschwerdeführers, da von einem untauglichen und straflos zu bleibenden Betrugsversuch ausgegangen wurde.